Pflichtmitteilungen

Wichtige und hilfreiche Informationen für Sie als Verbraucher

Hier finden Sie die wichtigsten Paragraphen, Verordnungen und Pflichtmitteilungen zum Thema Energieversorgung.

Hilfreiche Information für Sie als Verbraucher

Kundenbeschwerden, Schlichtungsstelle, Verbraucherservice der Bundesnetzagentur:

Bei Fragen oder Beanstandungen im Zusammenhang mit der Energielieferung können sich die Kunden an den Kundenservice der ÜWS wenden:

Telefon: 07934 103-93111
E-Mail: kundenservice@uews.de
Internet: http://www.uews.de

Sollte hier keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, kann zur Beilegung der Streitigkeit ein Schlichtungsverfahren beantragt werden bei:

Schlichtungsstelle Energie e. V.

Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 2757240-0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: http://www.schlichtungsstelle-energie.de

Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.

Für Verbraucherinformationen steht der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Verfügung:

Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: 030 22480-500
Telefax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Internet: http://www.bundesnetzagentur.de

Grundversorgung - Strom

Die Grundversorgung mit elektrischer Energie erfolgt aufgrund der jeweils geltenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden* und Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - Strom GVV) und den Ergänzenden Bedingungen der Überlandwerk Schäftersheim GmbH & Co. KG (ÜWS).

Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung gelten ausschließlich im Grundversorgungsgebiet der ÜWS.

*Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Ersatzversorgung - Strom

Die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) tritt ein, wenn ein Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz in der Niederspannung Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die folgenden Preise gelten für die Ersatzversorgung in der Niederspannung.

**Nicht-Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke über einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh hinaus kaufen.

Stromkennzeichnung

Mit der Stromkennzeichnung setzen die Energieversorger § 42 des neuen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) um, das am 13. Juli 2005 in Kraft getreten ist. Ziel der Stromkennzeichnung ist, die europaweite Verbraucherinformation und den Verbraucherschutz zu verbessern. Der Kunde wird darüber informiert, aus welchen Energieträgern sein Stromprodukt hergestellt wird und welche Umweltauswirkungen mit der Energienutzung verbunden sind. Seit dem 15. Dezember 2005 informiert die ÜWS auf den Stromrechnungen und an den Endverbraucher gerichtetes Werbematerial, welche Energiequellen welchen Anteil am ÜWS-Strom haben. Dabei wird die Zusammensetzung der Strombezugsquellen im jeweils vergangenen Jahr gezeigt und es werden Hinweise auf Umweltauswirkungen gegeben.

Kundeninformation zur Strom-Netznutzung

Seit Anfang des Jahres 2006 weisen wir das Netznutzungsentgelt auf Ihrer Stromrechnung gesondert aus. So hat es der Gesetzgeber am 13.07.2005 mit Einführung des neuen Energiewirtschaftsgesetzes festgelegt.

Grundversorgung - Erdgas

Die Grundversorgung mit Erdgas erfolgt aufgrund der jeweils geltenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden* und Ersatzversorgung mit Erdgas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGW) und den Ergänzenden Bedingungen der Überlandwerk Schäftersheim GmbH & Co. KG (ÜWS).

Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung gelten ausschließlich im Grundversorgungsgebiet der ÜWS.

*Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Ersatzversorgung - Erdgas

Die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) tritt ein, wenn ein Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz in Niederdruck Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die folgenden Preise gelten für die Ersatzversorgung im Niederdruck.

**Nicht-Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke über einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh hinaus kaufen.

Jährliche Kosten für unterjährige Rechnungsstellung Strom und Erdgas

Für Produkte mit integrierter Netznutzung (Privat- und Geschäftskunden)

Pro zusätzlicher Rechnung entstehen Ihnen Kosten von 8,35 € (brutto), d. h. bei

  • halbjährlicher Rechnungsstellung 8,35 €/Jahr (brutto) bzw. 7,02 €/Jahr (netto),
  • vierteljährlicher Rechnungsstellung 25,06 €/Jahr (brutto) bzw. 21,06 €/Jahr (netto) und
  • monatlicher Rechnungsstellung 91,90 €/Jahr (brutto) bzw. 77,23 €/Jahr (netto).

Sicherstellung der Datenvertraulichkeit nach Energiewirtschaftsgesetz § 9 (EnWG)

Die Überlandwerk Schäftersheim GmbH & Co. KG ist Teil eines Energieversorgungskonzerns, welcher den Entflechtungsbestimmungen nach den §§ 6 – 10 EnWG unterliegt. Die Lieferanten haben über sensible Informationen nach § 9 Abs. 1 und 2 EnWG, von welchen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, Vertraulichkeit zu wahren.

Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt

Datenschutzhinweise für Lieferungen und Leistungen

Die ÜWS hält die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes, ein.

Weitere Informationen sind den beigefügten Datenschutzhinweisen zu entnehmen.

Informationen zu Mahn- und Sperrprozessen (gemäß StromGVV/GasGVV)

Sollten Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, werden wir Ihre Versorgung einstellen, sofern die Sperrvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind erfüllt, sobald Ihre Forderung mindestens 100 € beträgt und / oder Sie sich hierbei aus zwei offenen Abschlägen zusammensetzt (Zurückbehaltungsrecht gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV / GasGVV). Dadurch entstehen Ihnen zusätzliche Kosten für Sperrung und Wiederinbetriebnahme (55,00 Euro für Sperrung sowie 65,45 Euro für die Wiederinbetriebnahme).

Zur Vermeidung einer Unterbrechung der Energielieferung bieten wir unseren Kunden eine Abwendungsvereinbarung (Ratenzahlungsvereinbarung) an. Mit Hilfe dieser Ratenzahlungsvereinbarung kann der betroffene Kunde fällige Forderungen in wirtschaftlich vertretbarer Höhe ausgleichen (§ 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV). Gerne können sich interessierte bzw. betroffene Kunden hierzu unter der Servicerufnummer 07934 103-93111 mit uns in Verbindung setzen. Wir besprechen dann gemeinsam das weitere Vorgehen und die Rahmenbedingungen.