Angebote und Services für Vermieter

Als Vermieter müssen Sie sich regelmäßig mit Energiefragen auseinandersetzen. Wir stehen Ihnen dabei gerne als zuverlässiger Partner zur Seite: Ob Mieterwechsel, spezielle Dienstleistungen oder persönliche Beratung rund ums Sanieren und Renovieren, wir unterstützen Sie dabei!

Bei allen Fragen rund um Ihre vermietete Immobilie steht Ihnen das spezialisierte Serviceteam von der ÜWS gerne zur Verfügung.

Was ist bei einem Mieterwechsel zu beachten?

Damit es beim Mieterwechsel rund um die Energieversorgung nicht zu Unstimmigkeiten kommt, haben wir Ihnen hier wichtige Tipps zusammengestellt:

Jeder Mieter ist grundsätzlich selbst verpflichtet seinem Energieversorger einen Ein- oder Auszug zu melden. In Absprache mit Ihren Mietern können auch Sie dies erledigen. Hierbei benötigen wir folgende Angaben:

1. Angaben zur Immobilie

  • Adresse und Zählernummern

2. Angaben zum alten Mieter:

  • Auszugsdatum
  • Zählerstände zum Auszug
  • Seine neue Adresse sowie aktuelle Kontaktdaten (E-Mail oder Telefonnummer)

3. Angaben zum neuen Mieter:

  • Einzugsdatum
  • Zählerstände zum Einzug
  • Aktuelle Kontaktdaten (E-Mail oder Telefonnummer)
  • Wenn vorhanden: Kundennummer bei der ÜWS (Gilt für den Fall, dass der neue Mieter bereits Kunde der ÜWS ist)

Um sich als Vermieter abzusichern, ist ein Übergabeprotokoll bei Einzug und Auszug der Mieter die sichere Lösung. Darin können Sie gemeinsam alle relevanten Daten festhalten.

Sobald Ihr Mieter ausgezogen ist und uns seinen Auszug meldet, erfragen wir bei Ihnen als Eigentümer postalisch, wie die Immobilie genutzt wird.

Wenn Sie als Eigentümer in der leerstehenden Immobilie Energie verbrauchen, rechnen wir die Kosten hierfür mit Ihnen ab.

Spezielle Angebote und Dienstleistungen für Eigentümer und Vermieter

Die ÜWS bietet Ihnen mehr als die Lieferung von Energie: Von Förderprogrammen zur Heizungsmodernisierung bis zur Ausstellung des erforderlichen Energieausweises – mit den Produkten und Dienstleistungen der ÜWS erhalten Sie immer ein Komplettservice-Paket zu Ihrer größtmöglichen Entlastung.

CO2-Minderungsprogramm

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Sie haben noch Fragen?

Sie haben eine Immobilie gekauft und benötigen Unterstützung? Wir von der ÜWS helfen Ihnen gerne bei der Bereitstellung und Lieferung von Energie.

Für Vermieter

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Häufige Fragen und Antworten

Hier gibt es generell zwei Möglichkeiten:

1. War der Mieter selbst angemeldet, muss dieser nun abgemeldet werden. Diese Abmeldung nehmen wir als Energieversorger immer zum Übergabedatum der Wohnung vor, da ab diesem Datum kein Strom mehr vom Mieter entnommen werden kann. Sie als Eigentümer übernehmen dann den Zähler für die Dauer des Leerstands und werden von uns angemeldet.

Um die Abmeldung des Mieters und Ihre Anmeldung korrekt verarbeiten zu können, benötigen wir folgende Daten. Diese werden uns vom ausziehenden Mieter oder auch gerne von Ihnen als Vermieter zur Verfügung gestellt:

  • Übergabedatum
  • Betroffene Zählernummer/n
  • Abgelesene Zählerstände
  • Verzugsadresse des Mieters

Eine Verpflichtung zu dieser Meldung besteht gegenüber dem ausziehenden Mieter und auch gegenüber Ihnen als neuem „Nutzer“ der Wohnung.

2. Sind Sie als Vermieter ohnehin schon angemeldet und rechnen die Nebenkosten mit Ihrem Mieter ab, ändert sich an unseren Daten nichts, bei Bedarf erstellen wir Ihnen aber gerne eine Zwischenabrechnung. So können Sie die entstandenen Kosten bequem mit Ihrem Mieter abrechnen.

Prinzipiell unser Vertragspartner. In der Regel ist das Ihr Mieter. Gerne können Sie uns die Zählerstände aus dem Übergabeprotokoll ebenfalls nennen.

Da bei einem Wohnungswechsel immer zwei Parteien beteiligt sind, wird hier die Verantwortung geteilt. Bei einer Abmeldung ohne gemeldeten Zählerstand wird der ausziehende Mieter in seiner Bestätigung zum Auszug um eine Ablesung gebeten. Diese Aufforderung, einen Zählerstand zu melden, geht ebenfalls an den neuen Nutzer der Wohnung. Wird von beiden Seiten kein Zählerstand gemeldet, ist der Netzbetreiber, die N-ERGIE Netz GmbH, zuständig, einen Ersatzwert zu beschaffen.

Vom Ablauf ähnelt der Verkauf Ihres Objektes einer Umzugsmeldung, da die Konsequenz für Sie als Käufer oder Verkäufer die gleiche ist wie bei einem Mieterwechsel: Sie werden an- oder abgemeldet. Natürlich werden Wohnungen, die über den Verkauf hinweg vermietet sind, davon nicht betroffen sein. Jedoch müssen alle leerstehenden Wohnungen und auch die Allgemeinzähler auf den neuen Eigentümer umgemeldet werden. Für die Mitteilung des Verkaufs werden die gleichen Daten benötigt, wie bei einem Mieterwechsel ergänzt um die Angaben zum Käufer. Es gelten ebenfalls die gleichen Fristen. Als Datum der Ummeldung ist auch hier das Datum der Übergabe an den neuen Eigentümer für uns maßgeblich.

Ein Zähleraustausch wird turnusmäßig durch den zuständigen Netzbetreiber, die N-ERGIE Netz GmbH vorgenommen, hierzu muss nichts unternommen werden, der Netzbetreiber wird bei Bedarf automatisch tätig. Bei einem Defekt nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und beschreiben uns diesen, wir kümmern uns dann um eine Beauftragung des Wechsels. Sollte ein Zähler nicht mehr benötigt werden, müssen die Leitungen im Haus durch einen Installateur vom Zähler entfernt werden. Dies wird zum Beispiel dann nötig, wenn eine Wohnung sehr lange leer steht und Sie die Grundgebühr einsparen möchten oder das Gebäude abgerissen wird. Der Installateur beauftragt dann den Abbau des Zählers beim Netzbetreiber. Die benötigten Formulare stellt der Netzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung. An dieser Stelle ein wichtiger Hinweis: Ein Zähler wird erst immer dann schlussgerechnet, wenn dieser bei seinem Besitzer, dem Netzbetreiber, eingeliefert wurde oder von diesem abgeholt wurde. Einen Zählerstand für die Schlussabrechnung dokumentiert der Netzbetreiber, Sie brauchen sich hier um nichts zu kümmern.

Grundsätzlich ja. Natürlich besteht die Möglichkeit, die Sicherungen auszuschalten, um einem unerwünschten Stromfluss entgegenzuwirken.

In der Winterzeit werden aber auch die meisten leer stehenden Wohnungen mit elektronisch betriebenen Heizungen geheizt, hier fällt dann natürlich auch im Leerstand ein Stromverbrauch an. Außerdem sollte beachtet werden, dass auch das Licht in der Wohnung z. B. für Wohnungsbesichtigungen genutzt wird oder im Bedarfsfall Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müssen.

Sollte eine Stromentnahme absolut unmöglich gemacht werden müssen, besteht die Möglichkeit, den Strom zu sperren. Sind Sie sich absolut sicher, dass eine Wohnung oder ein Haus über Jahre nicht genutzt werden und/oder abgerissen wird, gibt es auch die Möglichkeit, den Zähler komplett zu entfernen. Sie sparen so die jährlich anfallende Grundgebühr.

Eine An- oder Abmeldung ist dem Energieversorger immer 14 Tage vor dem Umzugsdatum bekanntzugeben. Wir empfehlen daher uns umgehend zu informieren, sobald Sie eine Kündigung für eine Wohnung erhalten oder Sie mit dem Mieter ein Übergabedatum vereinbart haben.

Der Ein- oder Ausbau von Heizungsgeräten ist meldepflichtig. Am besten sollte das der Heizungsbauer wissen, den Sie mit den Umbaumaßnahmen betraut haben. Die N-ERGIE Netz GmbH stellt dazu auf Ihrer Internetseite ein Portal für Installateure zur Verfügung.

Über dieses Internetportal sendet der Heizungsbauer eine Fertigmeldung an die N-ERGIE Netz GmbH, diese ist ein Formular, welches die Umbauarbeiten an der Heizungsanlage dokumentiert. Sollten Sie eine Fertigmeldung in Papierform vorliegen haben, schicken Sie uns diese einfach zu, gerne leiten wir diese an die N-ERGIE Netz GmbH weiter.

Eigentlich das Gleiche wie bei einem Leerstand. Der Unterschied ist nur, dass wir nicht Sie für diese Wohnung anmelden, sondern Ihren neuen Mieter. Natürlich ist es immer am günstigsten, wenn sich der neue Mieter selbst anmeldet, damit wir mit diesem Details wie gewünschter Abschlag und Zahlungsweise klären können.

Diese Umzugsmeldung nehmen wir aber auch vom ausziehenden Mieter und natürlich von Ihnen als Vermieter entgegen. Die Daten, die wir für unser Abrechnungssystem benötigen, sind die gleichen wie bei einem Leerstand, erweitert um einige Angaben zum neuen Mieter.

Die Grundversorgung ist – wie der Name bereits verrät – die grundsätzliche Versorgung mit Energie. Der örtliche Grundversorger stellt erst einmal sicher, dass die Energie vorhanden ist, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Natürlich bietet die ÜWS neben der Grundversorgung noch weitere attraktive Vertragsangebote an. Diese sind für Sie als Vermieter vor allem dann interessant, wenn Sie eine Lieferstelle langfristig anmelden möchten. Dies kann der Fall sein, wenn Sie diese zur eigenen Nutzung erworben haben oder eine Wohnung/Haus aufwändig renoviert oder saniert werden müssen. Wenn Sie eine Lieferstelle vermieten, genießt Ihr jeweiliger Mieter zuerst die Vorzüge der Grundversorgung, ob er das so beibehalten möchte oder aber ein kostengünstigeres Vertragsprodukt nutzen möchte, entscheidet dieser dann immer individuell.

Die Kosten für die Stromentnahme gliedert sich in diese beiden Preisbestandteile auf. Dabei ist der Grundpreis fix und wird nach der Dauer der Stromentnahme berechnet. Enthalten sind in diesem zum Beispiel die Kosten für das Messwesen, diese werden an den zuständigen Netzbetreiber abgeführt. Daher ist die Höhe des Grundpreises für die ÜWS auch kaum beeinflussbar. Der Arbeitspreis wir pro entnommener kWh abgerechnet. Zusammen mit weiteren Preisbestandteilen wie Stromsteuer und gesetzlichen Umlagen bildet er den Energiepreis. Später finden Sie diesen auf Ihrer Jahres-, Zwischen- oder Schlussabrechnung wieder.

Bei dem Produkt Heizstrom wird Wärme mit Hilfe von Strom erzeugt. Dies geschieht mit Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen.

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